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29. Dezember 2017Holla die Wald Fee! Bundeskartellamt wirft Facebook Datenmissbrauch was bedutet das für Datenschutz-Grundverordnung für (EU-DSGVO)? Im Kartellrecht könnte immer nur im Nachgang gehandelt werden, kritisiert Professor Lutz Becker von der Hochschule Fresenius im Interview. Man müsse einen Marktmissbrauch erst einmal nachweisen.
In der Geschwindigkeit, in der heute Märkte funktionieren, reiche das nicht mehr aus, etwa bei kurzfristigen Preisanpassungen. Erforderlich sei ein neuer Normenkatalog, der im voraus Dinge regelt, fordert Becker.
Bundeskartellamt: Facebook Datenmissbrauch
Neuer Ärger für Facebook in Deutschland: Das Bundeskartellamt wirft Facebook bei der Verwertung von Nutzerdaten missbräuchliches Handeln vor. Das Bundeskartellamts bezichtigt Facebook des Datenmissbrauchs. Das soziale Netzwerk soll unbegrenzt Nutzerdaten aus Drittquellen speichern.
Ob das so ist, kann man nun am Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamtes gegen Facebook ablesen.
Im Vordergrund stehe das Ziel, möglichst bald wieder kartellrechtskonforme Zustände zu Gunsten des Wettbewerbs zu erreichen und nicht, Bußgelder zu verhängen, teilt das Bundeskartellamt in einer Hintergrundinformation mit. Insbesondere im Wiederholungsfall oder in Fällen mit einem hohen Schädigungspotenzial sei die Durchführung von Bußgeldverfahren jedoch keineswegs ausgeschlossen.
Ob sich der Zuckerberg-Konzern davon beeindrucken lässt?
Vorliegend prüft das Bundeskartellamt, ob gegenüber den Nutzern, die entweder das „Gesamtpaket“ Facebook mit einer weitreichenden Überlassung von Daten akzeptieren oder auf die Nutzung des Dienstes verzichten müssen, ein Konditionen-Missbrauch vorliegt. Das habe ich im Gespräch mit Professor Lutz Becker und Amit Ray ebenfalls thematisiert. Wer die AGBs nicht akzeptiert, verliert einen großen Anteil seiner virtuellen Existenz. Häufig bleibt also den Anwendern gar nichts anderes übrig, als die Facebook-Konditionen zu schlucken.
Unterschiedlich zu bewerten sind nach Auffassung der Wettbewerbshüter dabei Nutzerdaten, die bei der Nutzung des sozialen Netzwerks selbst generiert werden („on-Facebook“) und Nutzerdaten, die aus Drittquellen stammen („offFacebook“).
Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) als übersichtliche Website
Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-DSGVO in Kraft. Sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen bringt sie viele Änderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage mit sich. Unternehmen haben nicht mehr viel Zeit, um die vielen Neuerungen im Vergleich zum bisherigen BDSG umzusetzen. Es ist jedoch wichtig, sich bereits jetzt damit auseinanderzusetzen und sich rechtlich beraten zu lassen. Denn für die verspätete Umsetzung der neuen Vorgaben drohen hohe Bußgelder.
“Gegenstand des bisherigen Verfahrens sind Vertragskonditionen, die sich Facebook im Hinblick auf Daten aus ‘Drittquellen’ einräumen lässt. Diese Drittquellen sind zum einen Daten aus der Nutzung von konzerneigenen Diensten wie WhatsApp oder Instagram. Zum anderen sind dies Daten, die bei der Nutzung von Drittwebseiten und Apps anfallen. Haben Drittunternehmen in ihren Webseiten und Apps Facebook Produkte wie den Facebook ‘like-Button’ oder ein ‘Facebook Login’ oder Analysedienste wie ‘Facebook Analytics’ integriert, fließen über Schnittstellen (APIs) bereits in dem Zeitpunkt Daten an Facebook, in dem der Nutzer das Drittangebot erstmals aufruft. Diese Daten können mit Daten der Nutzer aus dem Facebook-Konto zusammengeführt und von Facebook genutzt werden, sogar dann wenn der Nutzer einem Webtracking durch Browser- oder Geräteeinstellungen widersprochen hat. Diese Konditionen sind nach der vorläufigen Bewertung des Bundeskartellamtes weder nach datenschutzrechtlichen Wertungen gerechtfertigt noch nach kartellrechtlichen Maßstäben angemessen.”
Bundeskartellamt kritisiert Facebook bezüglich
Das Bundeskartellamt habe mit dem vorliegenden Verfahren nicht die Verarbeitung von Daten aufgegriffen, die bei der Nutzung des sozialen Netzwerks Facebook selbst anfallen. Ob es hier dennoch zu Datenschutzverstößen komme und auch missbräuchliches Verhalten vorliegt, hat das Bundeskartellamt bislang ausdrücklich nicht bewertet.
Kartellrechtlich unbedenklich sei grundsätzlich auch das Geschäftsmodell, das darauf basiert, dass ein Unternehmen ein kostenloses Produkt anbietet und dieses durch zielgerichtete Werbung monetarisiert und dafür auf Daten zurückgreift, die während der Nutzung des Dienstes anfallen.